Mittwoch, 24. April 2024
Home > Aktuell > Europäischer Gerichtshof: Vorratsdatenspeicherung nur im Ausnahmefall

Europäischer Gerichtshof: Vorratsdatenspeicherung nur im Ausnahmefall

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat ein Grundsatzurteil zur Vorratsdatenspeicherung gesprochen. Die Vorratsdatenspeicherung ist nur in Ausnahmen erlaubt. Eine pauschale, anlass­lose Speicherung von Nutzer­daten ist unzulässig.

Sollte die nationale Sicherheit „tatsächlich, gegenwärtig und vorhersehbar“ bedroht sein, dürfen Regierungen Tele­kommunikations­nbieter per Gesetz für eine begrenzte Zeit jedoch verpflichten, Daten zu erfassen und für Ermittler bereit zu halten.

Der Europäische Gerichtshof bestätigt damit, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die einen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste verpflichten, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung im Allgemeinen oder zum Schutz der nationalen Sicherheit zu übermitteln oder aufzubewahren.

Was die Bekämpfung schwerer Straftaten und die Verhütung schwerwiegender Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit anbelangt, so kann ein Mitgliedstaat auch die gezielte Speicherung dieser Daten sowie deren beschleunigte Aufbewahrung vorsehen. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte muss mit wirksamen Schutzmaßnahmen einhergehen und von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde überprüft werden.

Ebenso steht es einem Mitgliedstaat offen, eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen vorzunehmen, die der Kommunikationsquelle zugeordnet sind, wobei die Vorratsspeicherungsfrist auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt ist, oder auch eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Daten vorzunehmen, die sich auf die zivile Identität der Benutzer von elektronischen Kommunikationsmitteln beziehen, wobei im letzteren Fall die Vorratsspeicherung keiner spezifischen zeitlichen Begrenzung unterliegt.

Weitere Informationen:


Gerichtshof der Europäischen Union

Judgment in CaseC-623/17, Privacy International, and in Joined Cases C-511/18, La Quadrature du Net and Others, C-512/18, French Data Network and Others, and C-520/18 Ordre des barreaux francophones et germanophone and Others.