Im Erschließungsbeitragsrecht gibt es eine wichtige Neuerung, die auch dem Klimawandel und den häufiger auftretenden Starkregenfällen geschuldet wird.
Der Berliner Senat hat am 27.2.2024 auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, eine „Verordnung zur Festsetzung von Einheitssätzen des Erschließungsbeitragsgesetzes“ erlassen. Die Verordnung gilt für Einrichtungen der Straßenentwässerung, die nach dem 1. Mai 2024 errichtet werden. Je Quadratmeter entwässerter Straßenfläche sind einheitlich 119,50 Euro zu zahlen.
Kostenumlage für Straßenerschließungen
Baut das Land Berlin eine neue Straße, werden sogenannte Erschließungsbeiträge erhoben. Zu zahlen sind diese Erschließungsbeiträge von den Eigentümern, deren Grundstücke durch diese Straße erschlossen werden. Rechtsgrundlage ist dabei das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem Berliner Erschließungsbeitragsgesetz. Die Höhe des Erschließungsbeitrags ermittelt sich dabei nach den tatsächlichen Herstellungskosten.
Das gilt jedoch nicht für die Kosten der neuen Straßenentwässerungsanlagen. Diese bilden Entwässerungsnetze, die mit kleinen Rohren in geringer Tiefe beginnen und mit großen Kanälen an einem Vorfluter enden. Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit wird hierfür ein Einheitssatz festgelegt. Der Einheitssatz betrifft ausschließlich den Straßenneubau. Nicht betroffen sind die Straßenunterhaltung, die Straßeninstandsetzung und die Grundstücksentwässerung.
Anpassung des Einheitssatz an gestiegene Baupreise
Der Einheitssatz wurde zuletzt im April 2019 in Höhe von 76,50 Euro festgesetzt. Seitdem sind die maßgeblichen Preisindizes jedoch deutlich gestiegen. Der Einheitssatz wurde in der Folge der wirtschaftlichen und preislichen Entwicklung angepasst.
Die Verordnung tritt nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.